Die Vereinssatzung des Chorverband Zollernalb-Sigmaringen e.V.
Satzung des Chorverbandes Zollernalb-Sigmaringen e.V. Mitglied im Schwäbischen Chorverband e.V.
I. Name, Zusammensetzung, Sitz und Zweck des Chorverbandes Zollernalb-Sigmaringen e.V.
§ 1 Begriff
Der Chorverband Zollernalb-Sigmaringen e.V. (nachfolgend Chorverband genannt) ist eine Vereinigung von Chören aus dem Zollernalbkreis, Teilen des Kreises Sigmaringen und angrenzenden Kreisen. Er ist Mitglied im Schwäbischen Chorverband.
§ 2 Sitz
Der Chorverband hat seinen Sitz in Balingen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Balingen unter der Nummer VR 125 eingetragen.
§ 3 Zweck
Der Chorverband bezweckt die gemeinsame Pflege des Chorgesangs, Förderung der Kultur sowie die Beratung und Förderung der Mitgliedsvereine auf allen Gebieten des Chorwesens. Er bekennt sich zum Kulturprogramm des Schwäbischen Chorverbandes.
§ 4 Ziele
Zur Verwirklichung seiner Ziele führt der Chorverband vor allem richtungsweisende chorische Veranstaltungen durch. Er bietet und vermittelt Kurse für Fort- und Weiterbildung vor allem für Chorleitung, Gesang, Funktionsträger und Vereinsmitglieder. Der Verband ist bemüht, eine eigene Zeitschrift herauszugeben.
§ 5 Ausrichtung
Der Chorverband ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
§ 6 Gemeinnützigkeit
Der Chorverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO 1977). Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Chorverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Chorverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Die Funktionsträger des Chorverbandes üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Das Präsidium kann abweichend hiervon beschließen, dass für eine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt wird.
II. Gliederung des Chorverbandes Zollernalb-Sigmaringen e.V.
§ 7 Gliederung
Der Chorverband gliedert sich in vier Sängerbezirke. Die Bezirke nennen sich Balingen, Albstadt, Hechingen und Sigmaringen. Die Bezirke werden von den jeweiligen Bezirksvorsitzenden vertreten.
III. Mitgliedschaft im Chorverband Zollernalb-Sigmaringen e.V.
§ 8 Erwerb
Aufgenommen werden kann jeder Gesangverein/jede Chorvereinigung, (die juristische Personen sind) und den in Abschnitt I angeführten Zweck verfolgen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Chorverband zu richten.
§ 9 Verfahren
Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Bei Ablehnung des Antrages steht dem Antragsteller die Berufung an den Schwäbischen Chorverband zu, der endgültig entscheidet.
§ 10 Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um den Chorgesang und um den Chorverband besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ihnen können Sitz und Stimme in den jeweiligen Organen zuerkannt werden.
§ 11 Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung muss spätestens sechs Monate vorher durch Einschreiben bei der Geschäftsstelle des Chorverbandes eingehen.
Ein Chor oder Chorverein, der seinen Verpflichtungen schwerwiegend oder dauerhaft nicht nachkommt oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Chorverbandes schädigt, kann vom Präsidium ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht binnen eines Monats die Berufung an die Mitgliederversammlung des Chorverbandes zu, die endgültig entscheidet.
Ausgeschiedene Mitglieder können keine Ansprüche an das Vermögen des Chorverbandes erheben.
§ 12 Rechte
Jedes Mitglied ist berechtigt :
an den Mitgliederversammlungen durch Delegierte teilzunehmen, Anträge zu stellen und sein Stimm- und Wahlrecht auszuüben an allen Einrichtungen des Chorverbandes und an den Veranstaltungen nach den hierzu erlassenen Bestimmungen teilzuriehmen.
§ 13 Pflichten
Jedes Mitglied ist verpflichtet :
die Zahl der aktiven Chormitglieder sowie der fördernden Mitglieder bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres über die Geschäftsstelle des Chorverbandes anzuzeigen für die aktiven Chormitglieder den Jahresbeitrag und ggf. beschlossene Umlagen in der von der Mitgliederversammlung des Chorverbandes festgesetzten Höhe zu entrichten. Der Jahresbeitrag und ggf. die Umlagen sind bis spätestens 1. April eines jeden Jahres zu bezahlen.
IV. Verwaltung des Chorverbandes Zollernalb-Sigmaringen e.V.
§ 14 Organe:
- Die Mitgliederversammlung des Chorverbandes
- Das Präsidium, dem der Präsident vorsteht
- Der Musikbeirat, dem der Verbandschorleiter vorsteht
- Die Mitgliederversammlung der Chorjugend
§ 15 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung des Chorverbandes ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Präsidiums
- Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Präsidiums
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen
- Wahl des Präsidenten, seiner beiden Stellvertreter, des Schatzmeisters, des Schriftführers, des
Pressereferenten, des EDV-Beauftragten und der Beisitzer - Wahl der Rechnungsprüfer
- Bestimmung des Orts der ordentlichen Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Bezirke in angemessenem Wechsel
- Festlegung von Datum und Ort der Chorfeste des Verbandes
- Beschlussfassung über Vorlagen des Präsidiums
- Festlegung und Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über Auflösung des Chorverbandes
§ 16 Versammlungstermin
Die Mitgliederversammlung des Chorverbandes findet jährlich statt, möglichst im ersten Vierteljahr. Außerordentliche Versammlungen des Chorverbandes werden nach Bedarf, oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Chorverbandes einen schriftlich begründeten Antrag stellt, vom Präsidenten einberufen.
§ 17 Einberufung
Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung des Chorverbandes durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher ein.
Anträge der Mitglieder müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung über die Geschäftsstelle dem Präsidenten zugeleitet werden.
In der Regel können Beschlüsse nur über Gegenstände der Tagesordnung und rechtzeitig eingegangene Anträge gefasst werden. Dies gilt insbesondere für entscheidende Maßnahmen wie Satzungsänderungen, Auflösung, Beitragserhöhung oder Abberufung von Präsidiumsmitgliedern. In anderen Fällen ist die ausdrückliche Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 18 Delegierte
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten der Mitglieder. Diese haben für bis zu 30 aktive Chormitglieder je eine Stimme, von 31-50 zwei Stimmen und bei mehr als 50 drei Stimmen.
Maßgebend ist die Zahl der nach § 13 gemeldeten aktiven Chormitglieder.
Ein Mitgliedschor, dem mehrere Stimmen zustehen, kann sein Stimmrecht durch einen Delegierten ausüben. Chöre, die keinen Delegierten zur Versammlung entsenden, können sich nicht durch Delegierte von anderen Vereinen vertreten lassen.
§ 19 Versammlungsleitung
Leiter der Mitgliederversammlung des Chorverbandes ist der Präsident, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter oder bei deren Verhinderung ein anderes Mitglied des Präsidiums. Die Mitgliederversammlung des Chorverbandes ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
In dringenden Fällen können Beschlüsse auch ohne Zusammentritt der Mitgliederversammlung des Chorverbandes durch schriftliche Abstimmung der Mitglieder gefasst werden. Nichtbeantwortung innerhalb der in der Aufforderung gesetzten Frist, die mindestens zwei Wochen beträgt, gilt als Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Beschluss.
§ 20 Wahlen
Für die Wahlen bei der Mitgliederversammlung des Chorverbandes ¡st ein Wahlausschuss von drei Mitgliedern zu bestellen. Er hat das Wahlergebnis festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und ein Wahlprotokoll zu erstellen, auf dem das Ergebnis durch Unterschrift bestätigt wird.
Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wenn für ein Amt nur eine Person benannt worden ist so kann die Wahl offen durch Handzeichen erfolgen, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Delegierten beschließt oder der Vorgeschlagene beantragt, dass die Wahl geheim durchgeführt wird.
Sind mehrere Bewerber für ein Amt vorhanden, dann ist die Person gewählt, die mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Delegierten auf sich vereinigt. Wird diese Stimmenzahl von keinem Bewerber erreicht, so findet zwischen den zwei Bewerbern, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt. Hierbei ist der Bewerber gewählt, der die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten erhält. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Die Wahl der Beisitzer kann durch Blockwahl erfolgen. Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre.
§ 21 Niederschrift
Über die bei der Mitgliederversammlung des Chorverbandes gefassten Beschlüsse hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Präsidenten des Chorverbandes gemeinschaftlich zu unterzeichnen ist.
§ 22 Präsidium
Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidenten
- den beiden Stellvertretern
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Verbandschorleiter
- dem Pressereferenten
- dem EDV-Beauftragten
- dem Vertreter der Chorjugend
- den vier Bezirksvorsitzenden
- den vier Beisitzern
§ 23 Beschlüsse
Das Präsidium beschließt über alle Angelegenheiten des Chorverbandes, soweit sie nicht anderen Organen Vorbehalten sind. Zur Beschlussfassung müssen mindestens sechs der Mitglieder des Präsidiums anwesend sein. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht vorhanden, so muss eine neue Sitzung einberufen werden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließt. Für alle Beschlüsse gilt einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§ 24 Sitzungen
Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten des Chorverbandes, im Verhinderungsfall von einem der Stellvertreter, anberaumt und einberufen, so oft das Interesse des Chorverbandes dies erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Das Präsidium muss einberufen werden, wenn dies mindestens fünf Mitglieder des Präsidiums vom Präsidenten des Chorverbandes verlangen.
§ 25 Vertretungsberechtigung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und seine Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen dürfen, wenn der Präsident verhindert ist.
§ 26 Musikbeirat
Der Musikbeirat besteht aus dem Verbandschorleiter und weiteren Mitgliedern. Der Verbandschorleiter wird vom Präsidium berufen. Die weiteren Mitglieder des Musikbeirates werden durch das Präsidium in ihren Ämtern bestätigt.
Der Musikbeirat setzt sich zusammen aus:
- dem Verbandschorleiter
- seinen zwei Stellvertretern
- dem Verbandsjugendchorleiter
- seinem Stellvertreter
- den Bezirkschorleitern
- bei Bedarf den Beisitzern
Die Sitzungen des Musikbeirates werden vom Verbandschorleiter einberufen und geleitet, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter. Der Musikbeirat hat die Aufgabe, über alle musikalischen Fragen des Chorverbandes zu beraten und die chorischen Veranstaltungen, die Seminare und Fortbildungen in musikalischer Hinsicht vorzubereiten. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit hat der Verbandschorleiter den Stichentscheid. Die Beratungsergebnisse sind dem Präsidium in schriftlicher Form vorzulegen. Die Beschlüsse des Musikbeirats sind Empfehlungen. Der Präsident des Chorverbandes ist berechtigt, an den Sitzungen des Musikbeirats teilzunehmen.
§ 27 Chorjugend
Die Chorjugend ist die Gemeinschaft der Jugend- und Kinderchöre innerhalb dieser Organisation
Aufgabe, Zweck und Organisation der Chorjugend sind in der Jugendordnung festgelegt
Die Chorjugend ist verantwortlich für die jugendpflegerische Arbeit im Chorverband.
V. Kassenführung des Chorverbandes Zollernalb-Sigmaringen e.V
§ 28 Schatzmeister
Der Schatzmeister ist für die Verwaltung der Finanzen zuständig.
Er ist neben dem Präsidenten befugt:
Zahlungen für den Chorverband entgegenzunehmen und zu bescheinigen
Zahlungen aus der Kasse des Chorverbandes zu leisten
Den lediglich Kassengeschäfte betreffenden Schriftwechsel allein zu unterzeichnen
Er ist verpflichtet, jedes Jahr die Jahresrechnung aufzustellen. Außerdem soll er eine Vermögensübersicht vorlegen.
Die Kassenführung wird von den Rechnungsprüfern geprüft. Über die Zweckmäßigkeit der Ausgaben entscheidet das Präsidium, das der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich ist.
VI. Geschäftsjahr des Chorverbandes Zollernalb-Sigmaringen e.V.
§ 29 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
VII. Satzung des Chorverbandes Zoliernalb-Sigmaringen e.V.
§ 30 Satzung
Die Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung geändert werden. Für Beschlüsse über Änderungen der Satzung ist die Zustimmung von Dreiviertel der erschienenen Delegierten erforderlich.
§ 31 Auflösung
Ein Antrag auf Auflösung des Chorverbandes muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Grund eines mit Dreiviertel gefassten Beschlusses des Präsidiums eingebracht werden.
Die Auflösung des Chorverbandes kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Diese Versammlung ist nur abstimmungsberechtigt, wenn mindestens Zweidrittel aller Mitglieder anwesend sind. Die Stimmenanzahl der Mitglieder richtet sich nach § 18 der Satzung. Für die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit notwendig.
Ist die erforderliche Vertretung in dieser Versammlung nicht vorhanden, so ist eine weitere Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließen kann.
Im Falle der Auflösung des Chorverbandes fällt das Vermögen dem Schwäbischen Chorverband e.V. zu. Das Vermögen darf nur zu gemeinnützigen Zwecken benutzt werden.
§ 32 Gleichstellungsklausel
Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amt und Funktionsbezeichnung in ihrer weiblichen Form.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.03.2014 in Obernheim beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.