Die Vereins­satzung des Chorverband Zollernalb-Sigmaringen e.V.

Satzung des Chorverbandes Zollernalb-Sigmaringen e.V.

Mitglied im Schwäbischen Chorverband e.V.
I.
Name, Zusammensetzung, Sitz und Zweck des Chorverbandes Zollernalb
Sigmaringen e.V.
§1 Begriff
Der Chorverband Zollernalb-Sigmaringen e.V. (nachfolgend Chorverband genannt) ist eine
Vereinigung von Chören aus dem Zollernalbkreis, Teilen des Kreises Sigmaringen und
angrenzenden Kreisen. Er ist Mitglied im Schwäbischen Chorverband und im Deutschen
Chorverband.
Die Satzung des Chorverbandes Zollernalb-Sigmaringen e.V. darf der Satzung des
Schwäbischen Chorverbandes nicht widersprechen. Abweichungen wird der Chorverband
Zollernalb-Sigmaringen e.V. durch eine entsprechende Satzungsänderung beseitigen.
§2 Sitz
Der Chorverband hat seinen Sitz in Balingen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Stuttgart unter der Nummer VR 410125 eingetragen.
§3 Zweck
Der Chorverband bezweckt die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die gemeinsame
Pflege des Chorgesangs.
§4 Ziele
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks führt der Chorverband chorische Veranstaltungen durch,
berät seine Mitgliedsvereine auf allen Gebieten des Chorwesens und fördert deren Tätigkeit. Er
bietet und vermittelt Kurse für Fort- und Weiterbildung im Bereich Chorleitung, Gesang,
Vereinsorganisation und Mitgliedspflege. Der Verband kann eine eigene Zeitschrift
herausgeben.
§5 Gemeinnützigkeit
Der Chorverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 5168
AO 1977). Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des
Chorverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Chorverbandes fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Die Funktionsträger
des Chorverbandes üben ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich aus. Das Präsidium kann hiervon
abweichend beschließen, dass die Funktionsträger für ihre Tätigkeit eine angemessene
Vergütung erhalten.
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Il. Gliederung des Chorverbandes Zollernalb-Sigmaringen e.V.
§6 Gliederung
Der Chorverband gliedert sich in vier Sängerregionen; Balingen-Hechingen, Albstadt,
Sigmaringen und Bad Saulgau. Das Nähere bestimmt das Präsidium.
III. Mitgliedschaft im Chorverband Zollernalb-Sigmaringen e.V.
§ 7 Erwerb
Aufgenommen werden kann jeder Gesangverein/jede Chorvereinigung, (die juristische
Personen sind) und den in Abschnitt I angeführten Zweck verfolgen. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich an das Präsidium des Chorverbandes zu richten.
§ 8 Verfahren
Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Bei Ablehnung des Antrages steht dem
Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung des Chorverbandes zu, die endgültig
entscheidet.
§ 9 Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um den Chorgesang und um den Chorverband besonders verdient
gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ihnen können Sitz und Stimme in den jeweiligen Organen zuerkannt werden.
§ 10 Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Der Austritt ist nur zum
Schluss des Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung muss spätestens sechs Monate vorher
durch Einschreiben bei der Geschäftsstelle des Chorverbandes eingehen.
Ein Chor oder Chorverein, der seinen Verpflichtungen schwerwiegend oder dauerhaft nicht
nachkommt oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Chorverbandes
schädigt, kann vom Präsidium ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist durch einen
eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht binnen eines Monats
die Berufung an die Mitgliederversammlung des Chorverbandes zu, die endgültig entscheidet.
Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Vereins.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder können keine Ansprüche an das Vermögen
des Chorverbandes erheben.
§ 11 Rechte
Jedes Mitglied ist berechtigt

  1. an den Mitgliederversammlungen durch Delegierte teilzunehmen, Anträge zu stellen
    und sein Stimm- und Wahlrecht auszuüben
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  2. alle Einrichtungen des Chorverbandes zu nutzen und an dessen Veranstaltungen nach
    den hierzu erlassenen Bestimmungen teilzunehmen
    § 12 Pflichten
    Jedes Mitglied ist verpflichtet
  3. die Zahl der aktiven Chormitglieder sowie der fördernden Mitglieder bis spätestens
  4. Dezember eines jeden Jahres über die Geschäftsstelle des Chorverbandes
    anzuzeigen
  5. für die aktiven Chormitglieder den Jahresbeitrag und ggf. beschlossene Umlagen in
    der von der Mitgliederversammlung des Chorverbandes festgesetzten Höhe zu
    entrichten. Der Jahresbeitrag und ggf. die Umlagen sind bis spätestens 1. April eines
    jeden Jahres zu bezahlen.
    Eine Umlage kann von der Mitgliederversammlung aus besonderem, begründetem
    Anlass auf Vorschlag des Präsidiums zur Deckung eines außergewöhnlichen
    Finanzbedarfs beschlossen werden. Der Vorschlag ist zu begründen. Die Sonderumlage
    darf die Höhe eines jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Für die
    Beschlussfassung gelten die Vorschriften über den Mitgliedsbeitrag entsprechend.
    IV. Verwaltung des Chorverbandes Zollernalb-Sigmaringen e.V.
    § 13 Organe:
  6. Die Mitgliederversammlung des Chorverbandes
  7. Das Präsidium
  8. Der Musikbeirat, dem der Verbandschorleiter vorsteht
  9. Die Mitgliederversammlung der Chorjugend
    § 14 Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung des Chorverbandes ist insbesondere zuständig für:
  10. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Präsidiums
  11. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung
  12. Entlastung des Präsidiums
  13. Festlegung des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen
  14. Wahl des Präsidenten, seiner beiden Stellvertreter, des Schatzmeisters, des
    Schriftführers, des Pressereferenten, des EDV-Beauftragten und der Beisitzer
  15. Wahl der beiden Rechnungsprüfer
  16. Bestimmung des Orts der ordentlichen Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung
    der Regionen in angemessenem Wechsel
  17. Festlegung von Datum und Ort der Chorfeste des Verbandes
  18. Beschlussfassung über Vorlagen des Präsidiums
  19. Festlegung und Änderung der Satzung

  20. Beschlussfassung über Auflösung des Chorverbandes
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    Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit der anwesenden
    Mitglieder. Für die Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
    Mitglieder erforderlich. Für Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister, Finanzamt
    oder von anderen Behörden zur Herbeiführung oder Aufrechterhaltung der Eintragung
    ins Vereinsregister, der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig oder sonst zu ihrer
    Wirksamkeit gefordert werden, kann das Präsidium ohne Mitwirkung der
    Mitgliederversammlung beschließen. Spätestens bei der nächsten ordentlichen
    Mitgliederversammlung sind solche Änderungen der Mitgliederversammlung vom
    Vorstand bekanntzugeben.
    Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von dreiviertel der
    erschienenen Vereinsmitglieder.
    § 15 Versammlungstermin
    Die Mitgliederversammlung des Chorverbandes findet jährlich statt, möglichst im ersten
    Vierteljahr. Außerordentliche Versammlungen des Chorverbandes werden nach Bedarf, oder
    wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Chorverbandes einen schriftlichen, begründeten
    Antrag stellt, vom Präsidenten einberufen.
    § 16 Einberufung
    Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung des Chorverbandes durch schriftliche
    Einladung unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor der
    Mitgliederversammlung ein. Die Einladung per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis.
    Anträge der Mitglieder müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich
    mit Begründung über die Geschäftsstelle dem Präsidenten zugeleitet werden.
    In der Regel können Beschlüsse nur über Gegenstände der Tagesordnung und rechtzeitig
    eingegangene Anträge gefasst werden. Dies gilt insbesondere für grundlegende
    Angelegenheiten wie Satzungsänderungen, Auflösung, Beitragserhöhung oder Abberufung von
    Präsidiumsmitgliedern. In anderen Fällen ist die ausdrückliche Zustimmung der Mehrheit der
    anwesenden Delegierten erforderlich.
    § 17 Delegierte
    Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten der Mitglieder. Diese haben
    für bis zu 30 aktive Chormitglieder je eine Stimme, von 31-50 zwei Stimmen und bei
    mehr als 50 drei Stimmen.
    Maßgebend ist die Zahl der nach § 13 gemeldeten aktiven Chormitglieder.
    Ein Mitgliedschor, dem mehrere Stimmen zustehen, kann sein Stimmrecht durch einen
    Delegierten ausüben. Chöre, die keinen Delegierten zur Versammlung entsenden, können sich
    nicht durch Delegierte von anderen Vereinen vertreten lassen.
    § 18 Versammlungsleitung
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    Leiter der Mitgliederversammlung des Chorverbandes ist der Präsident, im Verhinderungsfall
    einer seiner Stellvertreter oder bei deren Verhinderung ein anderes Mitglied des Präsidiums,
    wenn nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung
    des Chorverbandes ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten
    beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
    In dringenden Fällen kann das Präsidium den Mitgliedern des Vereins ermöglichen,
    a) An der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort
    teilzunehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation
    auszuüben. Hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen und Wahlen
    gelten unverändert die Bestimmungen dieser Satzung.
    b) Mitgliedern, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, kann ermöglicht
    werden, ihre Stimme vor Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich
    abzugeben.
    c) Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der
    Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand
    gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Schrift- oder
    Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung
    erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
    § 19 Wahlen

  21. Für die Wahlen bei der Mitgliederversammlung des Chorverbandes ist ein
    Wahlausschuss von drei Mitgliedern zu bestellen. Er hat das Wahlergebnis
    festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und ein Wahlprotokoll zu
    erstellen, auf dem das Ergebnis durch Unterschrift bestätigt wird.
  22. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wenn für ein Amt nur
    eine Person benannt worden ist so kann die Wahl offen durch Handzeichen erfolgen,
    es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Delegierten beschließt oder der
    Vorgeschlagene beantragt, dass die Wahl geheim durchgeführt wird.
  23. Sind mehrere Bewerber für ein Amt vorhanden, dann ist die Person gewählt, die
    mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Delegierten
    auf sich vereinigt. Wird diese Stimmenzahl von keinem Bewerber erreicht, so findet
    zwischen den zwei Bewerbern, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl
    erreicht haben, eine Stichwahl statt. Hierbei ist der Bewerber gewählt, der die einfache
    Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten erhält. Bei Stimmengleichheit ist nach
    einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so
    entscheidet das Los.
    § 20 Niederschrift
    Über die bei der Mitgliederversammlung des Chorverbandes gefassten Beschlüsse hat der
    Protokollführer, der vom Versammlungsleiter bestimmt wird, eine Niederschrift anzufertigen, die
    von ihm und dem Präsidenten des Chorverbandes gemeinschaftlich zu unterzeichnen ist.
    § 21 Präsidium
    Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
  24. dem Präsidenten
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  25. bis zu zwei Stellvertretern
  26. dem Schatzmeister
  27. dem Schriftführer
  28. dem Verbandschorleiter, welcher vom Präsidium berufen wird:
  29. dem Pressereferenten
  30. dem Vertreter der Chorjugend
  31. bis zu 8 Beisitzern
    Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
    4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
    Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
    § 22 Beschlüsse
  32. Das Präsidium beschließt über alle Angelegenheiten des Chorverbandes, soweit sie
    nicht anderen Organen vorbehalten sind.
  33. Zur Beschlussfassung müssen mindestens sechs der Mitglieder des Präsidiums
    anwesend sein. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht vorhanden, so muss
    eine neue Sitzung einberufen werden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der
    anwesenden Mitglieder beschließt. Für alle Beschlüsse gilt einfache Stimmenmehrheit,
    bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
    § 23 Sitzungen
    Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten des Chorverbandes, im
    Verhinderungsfall von einem der Stellvertreter einberufen, wenn das Interesse des
    Chorverbandes dies erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Das Präsidium muss
    einberufen werden, wenn dies mindestens fünf Mitglieder des Präsidiums vom Präsidenten des
    Chorverbandes verlangen.
    § 24 Vertretungsberechtigung
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und seine Stellvertreter. Jeder von ihnen
    ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter von
    ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen dürfen, wenn der Präsident verhindert ist.
    § 25 Musikbeirat
    Der Musikbeirat besteht aus dem Verbandschorleiter und weiteren Mitgliedern. Der
    Verbandschorleiter und die weiteren Mitglieder des Musikbeirates werden vom Präsidium
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    berufen. Die weiteren Mitglieder des Musikbeirates werden durch das Präsidium in ihren Ämtern
    bestätigt.
  34. Der Musikbeirat setzt sich zusammen aus:
     dem Verbandschorleiter
     seinen bis zu zwei Stellvertretern
     dem Verbandsjugendchorleiter
     seinem Stellvertreter
    Der Musikbeirat kann weitere fachlich geeignete Personen zur Mitarbeit kooptieren.
  35. Die Sitzungen des Musikbeirates werden vom Verbandschorleiter einberufen und
    geleitet, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter.
  36. Der Musikbeirat hat die Aufgabe, über alle musikalischen Fragen des
    Chorverbandes zu beraten und die chorischen Veranstaltungen, die Seminare und
    Fortbildungen in musikalischer Hinsicht vorzubereiten. Er beschließt mit einfacher
    Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit hat der Verbandschorleiter den
    Stichentscheid. Die Beratungsergebnisse sind dem Präsidium in schriftlicher Form
    vorzulegen. Die Beschlüsse des Musikbeirats sind Empfehlungen. Der Präsident des
    Chorverbandes ist berechtigt, an den Sitzungen des Musikbeirats teilzunehmen.
    § 26 Chorjugend
  37. Die Chorjugend ist die Gemeinschaft der Kinder- und Jugendchöre. Das Präsidium
    bildet für sie einen eigenen Ausschuss.
  38. Aufgabe, Zweck und Organisation der Chorjugend sind in der Jugendordnung
    festgelegt. Diese wird vom Präsidium beschlossen und nach Abstimmung mit dem
    Ausschuss der Chorjugend vom Präsidium bestätigt.
  39. Die Chorjugend ist zuständig für die jugendpflegerische Arbeit im Chorverband.
    V. Kassenführung des Chorverbandes Zollernalb-Sigmaringen e.V.
    § 27 Schatzmeister
    Der Schatzmeister ist für die Verwaltung der Finanzen zuständig.
    Er ist neben dem Präsidenten befugt:
  40. Zahlungen für den Chorverband entgegenzunehmen und zu bescheinigen
    Zahlungen aus der Kasse des Chorverbandes zu leisten
    Den lediglich Kassengeschäfte betreffenden Schriftwechsel allein zu unterzeichnen
    Er ist verpflichtet, jedes Jahr die Jahresrechnung aufzustellen. Außerdem soll er
    eine Vermögensübersicht vorlegen.
    § 28 Rechnungsprüfer
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    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren den Rechnungsprüfer.
    Wiederwahl ist möglich.
    Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie kontrollieren im Auftrag der
    Mitgliederversammlung das Finanzgebaren des Präsidiums. Die Rechnungsprüfer prüfen die
    Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungslegung des Vorstandes. Ihre Prüfung
    erstreckt sich auf die Kassenführung und die wirtschaftlich richtige Mittelverwendung, die
    sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit von Ausgabenentscheidungen und die
    Vollständigkeit der Belege.
    Die Rechnungsprüfer tragen der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht vor.
    VI. Geschäftsjahr des Chorverbandes Zollernalb-Sigmaringen e.V.
    § 29 Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    VII. Satzung des Chorverbandes Zollernalb-Sigmaringen e.V.
    § 30 Auflösung
    Ein Antrag auf Auflösung des Chorverbandes muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder
    oder auf Grund eines mit Dreiviertel gefassten Beschlusses des Präsidiums eingebracht
    werden.
    Die Auflösung des Chorverbandes kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen
    Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einladung muss den Tagesordnungspunkt „Auflösung des
    Verbandes“ enthalten.
    Diese Versammlung ist nur abstimmungsberechtigt, wenn mindestens Zweidrittel aller
    Mitglieder anwesend sind. Die Stimmenanzahl der Mitglieder richtet sich nach § 18 der Satzung.
    Für die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit notwendig.
    Ist die erforderliche Vertretung in dieser Versammlung nicht vorhanden, so ist eine weitere
    Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl
    der vertretenen Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließen kann.
    Im Falle der Auflösung des Chorverbandes fällt das Vermögen dem Schwäbischen
    Chorverband e.V. zu. Das Vermögen darf nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne von § 3
    dieser Satzung verwendet werden.
    § 31 Gleichstellungsklausel
    Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen
    ausgeübt, so gelten Titel, Amt und Funktionsbezeichnung in ihrer weiblichen Form.
    § 32 Inkrafttreten
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    Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.03.2025 in Meßstetten
    beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Kontakt
  • Chorverband Zollernalb-Sigmaringen e.V.
  • Erpfinger Str. 61/1
  • 72820 Sonnenbühl-Undingen
Über den Chorverband Zollernalb-Sigmaringen e.V.

Der Chorverband Zollernalb-Sigmaringen e.V. ist einer der 23 Verbände des Schwäbischen Chorverbandes. Er reicht von Empfingen bis Sigmaringen, von Schömberg bis Burladingen. In der Großen Kreisstadt Balingen hat er derzeit seinen Sitz. Das gemeinsame Singen und die Gemeinschaft stehen an erster Stelle.

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